AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen Data and Marketing Solutions

§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Verträge der CRIF GmbH (nachfolgend: CRIF) über die Lieferung von Adressen, Adressanreicherungen mit Daten und Datenlieferungen in Bezug auf Adressen.
2. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend: Kunde) finden keine Anwendung, auch wenn CRIF sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen hat. Diese Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn CRIF in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Leistungen vorbehaltlos ausführt.
3. Die in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung: „Adresse“ meint Firmenadressen und Privatadressen. Firmenadressen bestehen aus folgenden Bestandteilen: Firmenname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Privatadressen bestehen aus folgenden Bestandteilen: Vorname, Nachname, Titel, Anrede, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Unter „Daten“ wird in diesen Bestimmungen verstanden: Zusatzinformationen zu einer Firmenadresse, wie z. B. Telefonnummer, Gründungsjahr, Branche oder Beschäftigtenanzahl.

§ 2 Leistungen
1. Die Leistungen und ihr Umfang richten sich nach dem Angebot von CRIF und ergänzend nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. CRIF erbringt folgende Leistungen:
- Lieferung von CRIF Adressdaten von Firmen und Privatpersonen (Adresslieferung);
- Vom Kunden zur Verfügung gestellte Adressdaten werden mit CRIF-Daten angereichert (Adressanreicherung mit Daten);
- Lieferung einer Datei mit Adressdaten und Zusatzinformationen, die von CRIF generiert wurde, an den Kunden zur Nutzung, wie im Angebot näher beschrieben (Datenlieferung).
2. Eigentums-, Urheberrechte und/oder Nutzungsrechte an den von CRIF gelieferten Adressen oder Daten verbleiben bei CRIF, wenn nicht im Angebot oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anders vereinbart.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Gültig sind die Preise des jeweiligen Angebots. Gegebenenfalls anfallende Maklerkosten trägt der Kunde. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig.
2. Die in Angeboten angegebenen Adressenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Adressenstückzahl mit einer Abweichung von maximal 10 % als bestellt. Der zu zahlende Preis wird entsprechend der gelieferten Menge gegenüber dem Angebot angepasst.
3. Bei Datenanreicherungen wird die vom Kunden zur Verfügung gestellte Adressmenge bearbeitet und soweit möglich mit Daten angereichert. Die Lieferung einer bestimmten Anzahl schuldet CRIF daher nicht.
4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen, Datenübermittlung, Portokosten oder Transportversicherung werden gesondert berechnet.
5. Tritt der Kunde nach Auslieferung seiner Bestellung aus Gründen vom Vertrag zurück, die nicht von CRIF zu vertreten sind, fallen die vollen Kosten der Bestellung an, auch wenn die Adressen bzw. Daten nicht genutzt worden sind.
6. Gegen die Ansprüche von CRIF kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 4 Abrechnung
1. Die Abrechnung gegenüber dem Kunden erfolgt grundsätzlich in Höhe der Mindestabrechnungsmenge, wenn nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde.
2. Der Kunde hat CRIF zur Abrechnung transparente und nachvollziehbare Protokolle zur Verfügung zu stellen. Die Protokolle sind unverzüglich nach Abgleich der Daten, spätestens aber zum Postauflieferungstermin zu erstellen und an CRIF zu übermitteln. Erfolgt die Protokollierung nicht zutreffend, unvollständig oder verspätet, ist CRIF berechtigt, die gelieferte Adressenmenge abzurechnen.

§ 5 Nutzungsbefugnis, Kontrolle
1. CRIF behält sich vor, die Freigabe der Adressen für die konkrete Werbemaßnahme von der Vorlage des Werbemittels abhängig zu machen.
2. CRIF übernimmt keine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung der Adressen oder Daten. Der Kunde ist hierfür allein verantwortlich und stellt CRIF von der Inanspruchnahme Dritter insoweit frei. Die Übermittlung der Adresse mit einer Telefonnummer bedeutet nicht, dass die betroffene Person oder Firma mit einer telefonischen Ansprache zu Werbezwecken einverstanden ist. Das Risiko einer eventuellen Abmahnung trägt der Kunde.
3. Soweit keine abweichende Vereinbarung über Mehrfachverwendungen getroffen wurde, sind die Adressen nur zur einmaligen Nutzung bestimmt. Gelieferte Adressen oder Daten dürfen nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Kunde darf die Adressen oder Daten nicht Dritten überlassen oder sie veräußern. Er ist nicht befugt, die Adressen zur Erfolgskontrolle länger als 6 Monate nach Postauflieferung zu speichern oder in anderer Form aufzubewahren. Nach der vereinbarten Nutzung sind die Adressen oder Daten unverzüglich ersatzlos zu vernichten bzw. zu löschen. Der Kunde hat dies CRIF auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.
4. Anschriften von Personen, die auf Werbung des Kunden bestellen oder ein Angebot anfordern, dürfen durch den Kunden uneingeschränkt genutzt werden. Der Kunde wird neue Adressen, die die Post auf Retouren (Sendungen mit postalischem Unzustellbarkeitsvermerk) vermerkt hat, nur einmalig für die bereits freigegebene Werbemaßnahme benutzen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5. Die Adressen bleiben nach Lieferung an den Kunden bzw. an einen von diesem beauftragten Weiterverarbeiter (Rechenzentrum/Lettershop) unter der Datenherrschaft von CRIF.
6. Die Nutzung der Adressen oder Daten zur Übermittlung strafbarer Angebote sowie an unmittelbare Wettbewerber von CRIF ist nicht gestattet.
7. CRIF wird in jede Adressenlieferung oder Datenlieferung maximal 50 Kontrolladressen je Adressengruppe einbringen, um die ordnungsgemäße Nutzung überprüfen zu können. Der Kunde wird die mit der Bearbeitung seiner Werbesendung beauftragten Unternehmen auf die Verwendung von Kontrolladressen und die Einhaltung der mit CRIF getroffenen Nutzungsvereinbarung hinweisen. Der Kunde haftet für jedes Verschulden der von ihm beauftragten Unternehmen gegenüber CRIF.

§ 6 Vertragsstrafe bei unberechtigter Nutzung
1. Der Kunde verpflichtet sich für jeden Verstoß gegen die Nutzungsvereinbarung gemäß § 5 Ziff. 3 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes des Auftrages, in dem die vertragswidrig verwendete Adresse oder Daten enthalten waren.
2. Für den Nachweis des Verstoßes genügt der Nachweis eines Kontaktes des Kunden und/oder von ihm eingeschalteter Dritter mit einer einzelnen Kontrolladresse, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass er diese Adresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung erhalten hat.
3. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

§ 7 Lieferfristen und -termine, Rücktrittsrecht
1. Fristen oder Termine für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn CRIF sie schriftlich bestätigt hat. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen um die Dauer der Behinderung beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die sich der Einflussnahme von CRIF entziehen, sowie bei nachträglicher Auftragsänderung durch den Kunden. CRIF kann vom Vertrag zurücktreten, wenn aufgrund höherer Gewalt und nicht vertretbarer Betriebsstörungen vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können.
2. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Adressen am Terminstag versendet werden. Der von CRIF zu veranlassende Versand an den Kunden bzw. an den von diesem beauftragten Weiterverarbeiter erfolgt per Kurierdienst mittels Datenträger oder durch gesicherte Datenfernübertragung. Der Kunde trägt das Versandrisiko. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht bei einer Übersendung der Adressen auf elektronischem Weg mit dem Absenden auf den Kunden über.
3. Im Falle eines von CRIF zu vertretenden Lieferverzugs oder zeitweisen Leistungsunvermögens ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Retouren, Gewährleistung
1. Aufgrund von Anschriftenänderungen kann CRIF keine Gewähr dafür bieten, dass in den Adressdateien zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden alle Anschriften postalisch richtig sind und für jede Branche und Zielgruppe vollständig sind. CRIF übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Adressat zum Zeitpunkt des Adresseinsatzes das ist, wofür er sich bei der Erfassung oder letzten Aktualisierung ausgegeben hat oder wofür er von dritter Seite ausgegeben wurde. Retouren sind daher trotz Aktualisierung unvermeidbar und stellen keinen Mangel der Liefersache dar.
2. Eine Haftung für unzustellbare Adressen wird ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der aus Retouren anfallenden Kosten und/oder Gebühren gegen CRIF.
3. Beanstandungen wegen der gelieferten Stückzahl oder sonstige bei Untersuchung erkennbare Fehler der gelieferten Adressen hat der Kunde unverzüglich nach Übersendung und vor weiterer Verwendung der Adressen CRIF schriftlich mitzuteilen. Wenn der Kunde die Adressen nicht selbst erhält, gilt auch die rechtzeitige schriftliche Rüge des weiterverarbeitenden Unternehmens als ausreichend. Mit rügeloser Verwendung der Adressen sind Ansprüche, die auf Unterschreiten oder Überschreiten der vertragsgerechten Stückzahl oder auf sonstige erkennbare Fehler gestützt sind, ausgeschlossen.
4. Bei rechtzeitig begründeter Mängelanzeige leistet CRIF Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Der Kunde gibt die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab Übergabe der Adressen oder Daten.

§ 9 Haftung
1. CRIF haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CRIF nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
3. Die Haftung ist im Fall leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf 50 % des mit dem Kunden getätigten Umsatzes pro Kalenderjahr. Diese Einschränkung gilt allerdings nur, sofern die Beschränkung dem typischerweise zu erwartenden Schaden entspricht. Die Haftungsbeschränkung gilt pro Kalenderjahr und ist unabhängig von der Anzahl der Schadensfälle.
4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CRIF.
5. Die vereinbarten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch CRIF oder ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen kommen nicht zum Tragen, soweit CRIF einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
6. Die gegenüber dem Kunden von CRIF erbrachten Leistungen bilden lediglich einen Bestandteil zur Entscheidungsfindung des Kunden und stellen für sich betrachtet, auch bei Vorliegen von Negativdaten, Scores oder sonstigen Ergebnissen, nicht selbst bereits eine Entscheidung dar. Die Entscheidung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts und seine wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wird stets vom Kunden selbst getroffen.

§ 10 Datenschutz
1. Bei Nutzung der Adressen oder Daten hat der Kunde die Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die aller übrigen datenschutzrechtlichen Regelungen in seinem Verantwortungsbereich sicherzustellen.
2. CRIF weist den Kunden darauf hin, dass bei der werblichen Ansprache eines Adressaten (nachfolgend auch: Betroffener) Informationspflichten nach der DSGVO zu erfüllen sind. CRIF stellt dem Kunden zur Erfüllung seiner Informationspflichten einen Formulierungsvorschlag zur Verfügung. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Formulierungsvorschlag im Einzelfall anzupassen ist und CRIF keine Haftung für eine richtige Verwendung übernimmt.
3. Der Kunde ist des Weiteren bei der werblichen Ansprache eines Adressaten verpflichtet, diesen auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen hat der Kunde Sorge zu tragen.
4. Widerspricht der Adressat der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten, sind diese nach Eingang des Widerspruchs für diese Zwecke zu sperren. Dies gilt auch, wenn die Daten nicht vom Kunden selbst gespeichert werden. Zu diesem Zweck ist der Kunde gegenüber CRIF berechtigt, Sperrlisten mit den zu sperrenden Adressen zu führen.
5. Gibt der Betroffene zu erkennen, dass er der Nutzung seiner Daten ganz oder teilweise widerspricht, so hat der Kunde hierüber CRIF unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
6. Der Kunde verpflichtet sich, CRIF insbesondere bei der Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten durch entsprechende Angaben zu unterstützen.

§ 11 Schlussbestimmungen
1. Es findet ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Als Gerichtsstand wird bei Kaufleuten München vereinbart. München gilt auch dann als vereinbarter Gerichtsstand, wenn der Kunde seinen Sitz nach Vertragsabschluss in das Ausland verlegt oder sein Sitz bei Klageerhebung unbekannt ist. Weiter ist CRIF berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
3. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden und Sondervereinbarungen des Vertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch CRIF. Dies gilt auch für eine etwaige Änderung dieser Klausel.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Vertragsbestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die den ursprünglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Intentionen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweisen sollte.

Formulierungsvorschlag zur individuellen Anpassung gem. § 10 Nr.2 AGB:
«Datenschutzinformation:
Ihre Adressdaten stammen von CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstr. 2, 81373 München. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO werden Ihre Adressdaten verarbeitet, um diese anderen Unternehmen zu Werbezwecken zur Verfügung zu stellen. Sie können der künftigen Verwendung Ihrer Daten zu diesen Zwecken jederzeit unter o.g. Anschrift widersprechen. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter www.crifbuergel.de/de/datenschutz.» Stand 05/18

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im Risiken- und Chancenmanagement

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von der CRIF GmbH (nachfolgend CRIF) erteilten Auskünfte. In Einzel- oder Rahmenverträgen kann auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen im Risiken- und Chancenmanagement Bezug genommen werden. Individualabsprachen gehen in diesem Fall vor. Für Vertriebspartner der CRIF gelten diese Bestimmungen ebenfalls, falls dies gesondert vereinbart wurde.

I. Allgemeines
1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen CRIF und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn CRIFBÜRGEL stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Gleiches gilt, wenn CRIF in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführt.
2. CRIF behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und auf geänderte technische Gegebenheiten oder Veränderungen der Rechtslage hin oder bei Vorhandensein einer Regelungslücke anzupassen. Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend und soll andere gleichwertige Gründe mitumfassen. Eine Änderung soll weiter nur möglich sein, sofern der Kunde nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich per Brief, per Fax oder per E-Mail mitgeteilt. Nach Zugang der angepassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Kunde sechs Wochen Zeit, der Änderungsmitteilung schriftlich per Brief, per Fax oder per E-Mail zu widersprechen. Legt der Kunde keinen Widerspruch ein, ist hierin eine Zustimmung zu der Änderungsmitteilung zu sehen und die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil.

II. Bedingungen für Wirtschaftsauskünfte
1. CRIF bietet ihren Kunden für deren Geschäftszwecke Wirtschaftsinformationen in unterschiedlicher Form über Personen und Firmen an, die ihren Sitz im In- oder Ausland haben.
2. Eine Auskunftsanfrage gilt als Auftrag, eine Wirtschaftsinformation auf der Basis zu liefern, die CRIF nach billigem Ermessen für die Beurteilung der Verhältnisse als wesentlich bekannt geworden ist. Wirtschaftsinformationen werden auch auf der Basis des in der Datenbank vorhandenen Datenbestandes ohne zusätzliche Recherche und Prüfung der Aktualität erteilt.
3. CRIF prüft nicht die Existenz oder Identität von Personen. Erkennt der Kunde, dass keine Übereinstimmung zwischen der angefragten Person und der beauskunfteten Person besteht, darf der Kunde die übermittelten Daten nicht verwenden.
4. CRIF ist zu Erweiterungen und Änderungen des Leistungsumfanges im Rahmen der Weiterentwicklung und Verbesserung der Produkte berechtigt, sofern der Vertragszweck für den Kunden nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
5. CRIF stellt ihre Informationen und Produkte im jeweils aktuellen Versionsstand zur Verfügung und behält sich inhaltliche und technische Änderungen ausdrücklich mit einer angemessenen Ankündigungsfrist vor. Produktkonfigurationen, wie zum Beispiel Score-Bänder, Score-Konfigurationen oder Datenschnittstellen können von CRIF an den jeweils neuesten Versionsstand angepasst werden. Der gegebenenfalls durch eine neue Konfiguration oder einen neuen Versionsstand entstehende Anpassungsaufwand auf Kundenseite ist vom Kunden selbst zu tragen. Wünscht der Kunde eine gesonderte Konfiguration durch CRIF oder kann er notwendige Anpassungen nicht selbst vornehmen, ist CRIF hierzu nur verpflichtet, wenn insoweit eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und CRIFBÜRGEL geschlossen wurde, inklusive einer Regelung über die Vergütung des in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwands von CRIF. CRIF behält sich das Recht vor, mit einer Ankündigungszeit von mindestens drei Monaten und nicht öfter als einmal pro Kalenderjahr technische Anpassungen, insbesondere hinsichtlich der Schnittstelle, vorzunehmen.
6. Sofern CRIF dem Kunden urheberrechtlich geschützte Werke (zum Beispiel Software oder Schnittstellen) im Zusammenhang mit der angebotenen Leistung zur Verfügung stellt, räumt CRIF dem Kunden während der Vertragslaufzeit eine auf die Vertragsdauer beschränkte, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung ein.
7. Wirtschaftsauskünfte über andere Auskunfteien werden ausdrücklich von dem Leistungsumfang ausgenommen.
8. CRIF kann eine Auskunftsanfrage aus berechtigten Gründen, die nicht im Einzelnen offengelegt werden müssen, ablehnen.
9. CRIF ist nicht verpflichtet offenzulegen, woher CRIF ihre Informationen bezieht. Etwas anderes gilt nur, sofern gesetzliche Auskunftsansprüche eine Offenlegung vorschreiben.
10. CRIF erhält ihre Daten von Vertragspartnern. Ebenso erhält CRIF Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen. Es wird allerdings keine Gewähr dafür übernommen, dass sämtliche öffentlich zugänglichen Informationsquellen ausgewertet werden.

III. Bedingungen für die Nutzung der Online-Services
1. CRIF ermöglicht dem Kunden im automatisierten Abrufverfahren den Zugriff auf die zentrale Datenbank der CRIF. In dieser Datenbank werden unter anderem Angaben über Namen, Firmierung, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, berufliche Tätigkeit, Vermögensverhältnisse, etwaige Verbindlichkeiten sowie Hinweise zum Zahlungsverhalten gespeichert.
2. Der Kunde kann auf die Datenbank mithilfe eines Internetportals oder über eine Schnittstelle zugreifen. Vereinbaren die Parteien den Zugriff über die Schnittstelle, stellt CRIF dem Kunden unentgeltlich eine Schnittstellenbeschreibung zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, die Schnittstelle gemäß der Schnittstellenbeschreibung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu programmieren und zu unterhalten. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der eingerichteten Schnittstelle und der Richtigkeit der Übertragung der von oder zu CRIF gelieferten Daten durch CRIF nicht erfolgt. CRIF versichert aber, dass die Schnittstelle bei CRIF fachmännisch eingerichtet wurde und dass CRIF, die zur Verfügung gestellten Daten mit kaufmännischer Sorgfalt überprüft hat. CRIF haftet nicht für eine fehlerhafte Programmierung oder Unterhaltung der Schnittstelle und dadurch verursachte Schäden, insbesondere aufgrund der Lieferung falscher Daten. Die Urheberrechte von CRIF an der Schnittstellenbeschreibung bleiben vorbehalten.
3. Dem Kunden werden zur Nutzung des Online-Services eine oder mehrere Zugriffsberechtigungen zur Verfügung gestellt, die vertraulich zu behandeln sind. Die Zugriffsberechtigung besteht aus einer mehrstelligen Nutzeridentifikation (User-ID) und einem mehrstelligen persönlichen Passwort. Das persönliche Passwort ist bei erstmaliger Anmeldung vom Kunden zu ändern und spätestens nach 90 Tagen zu wechseln.
4. CRIF stellt sicher, dass Abrufe selbstständig aufgezeichnet werden, wobei die bei Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, der Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Authentifikation, die Datenbank-Kennung und die abgerufenen Daten festgehalten werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung wird der Abrufvorgang unterbrochen. Diese Aufzeichnungen werden nur zur Datenschutzkontrolle, insbesondere zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sowie in gerichtlichen Verfahren verwendet. Sie werden nach drei Jahren gelöscht, es sei denn, sie werden noch bis zum Abschluss eines bereits eingeleiteten Verfahrens der Datenschutzkontrolle oder eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens benötigt.
5. a) Für jeden Nutzer ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu beantragen. Kunde stellt sicher, dass nur jeweils der individuell berechtigte Datenbanknutzer Zugriff auf die Datenbank nehmen kann.
b) Dem Kunden obliegt es, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass die missbräuchliche Nutzung der Zugriffsberechtigungen und der abgerufenen Daten durch unbefugte Personen ausgeschlossen ist.
c) Hat der Kunde Grund zu der Annahme, dass ein unbefugter Betriebsangehöriger oder ein Dritter Zugang zu der Zugangsberechtigung erhalten hat, ist CRIF unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Zugangsberechtigung wird in diesem Fall gesperrt und dem Kunden wird eine neue Zugangsberechtigung zur Verfügung gestellt.
d) Beim Ausscheiden eines nutzungsberechtigten Mitarbeiters hat der Kunde das bisher genutzte Passwort unverzüglich zu ändern bzw. durch CRIF sperren zu lassen.
6. CRIF stellt ihre Leistungen online zur Verfügung. CRIF übernimmt keine Gewähr für die Funktionstüchtigkeit technischer Einrichtungen des Kunden und seiner EDV-Programme zum Datenabruf.
7. Verstößt der Kunde gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, ist CRIF berechtigt, den Online-Anschluss unverzüglich, auch vor Zugang einer Kündigungserklärung sperren zu lassen. Eventuelle Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Der Kunde hat an CRIF, die in den jeweiligen Verträgen festgelegten Preise zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu zahlen. Ist kein gesonderter Fälligkeitstermin vereinbart, sind die Rechnungen im Zweifel sofort zur Zahlung fällig. In einem solchen Fall tritt Verzug ab dem 15. Kalendertag nach Rechnungserhalt und Empfang der Gegenleistung ein.
2. Im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung ist CRIF berechtigt, den Kunden vom weiteren Bezug der vereinbarten Dienstleistung bzw. vom weiteren Bezug der vereinbarten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen.

V. Produktlaufzeit
1. Erwirbt der Kunde ein bestimmtes Produktkontingent, so ist dieses innerhalb eines Jahres abzurufen. Nicht abgerufene Auskünfte eines Kontingents verfallen ersatzlos, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien werden hiervon abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen.
2. Mit Ende des Vertrages enden alle vereinbarten Serviceleistungen.
3. Hat der Kunde ein Monitoring-Produkt bestellt, so ist mit Wegfall des berechtigten Interesses das Monitoring sofort einzustellen. Der Kunde hat CRIF über den Wegfall des berechtigten Interesses unverzüglich zu unterrichten. Gutschriften für bestellte, aber nicht abgenommene Produkte werden nicht erteilt.

VI. Abtretungsverbot
Gegen die Ansprüche von CRIF kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

VII. Weitergabeverbot
1. Eine Weitergabe erworbener Daten oder eine Bereithaltung zum Abruf oder zur Einsicht der Daten an bzw. durch Konzernunternehmen, Tochtergesellschaften oder sonstige Dritte in unveränderter oder weiterverarbeiteter Form, in Auszügen, Kurzfassungen oder Teilbeständen ist nicht gestattet. Ausnahmen gelten nur, sofern zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorschreiben.
2. Im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen dieses Weitergabeverbot hat der Kunde für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von CRIF nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3. Für Schäden, die dem Kunden selbst, Konzernunternehmen, Tochtergesellschaften oder sonstigen Dritten aufgrund einer abredewidrigen Weitergabe oder Weiterverarbeitung entstehen, haftet allein der Kunde. Falls CRIF von einem Dritten in Anspruch genommen wird, weil der Kunde gegen das Weitergabeverbot verstoßen hat, so hat der Kunde CRIF diesbezüglich vollumfänglich freizustellen.

VIII. Nutzungsverbot
Falls CRIF auf Basis der Suchalgorithmen geringfügige Abweichungen von Anfragedaten und gespeicherten Daten bei Personen feststellt, wird dies dem Kunden mitgeteilt. In diesem Fall hat der Kunde die Identität der angefragten Person nochmals zu überprüfen und unterliegt bis zur positiven Feststellung der Identität einem Nutzungsverbot für die übermittelten Daten, da diese nicht ohne Weiteres einen Rückschluss auf das Zahlungsverhalten der angefragten Person zulassen. Vorstehende Regelung gilt entsprechend für aufgrund von phonetischen und assoziativen Suchalgorithmen ermittelte Ähnlichkeitstreffer im Rahmen von Adressauskünften.

IX. Haftung
1. CRIF haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CRIF nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
2. Die Haftung ist im Fall leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf 50 % des mit dem Kunden getätigten Umsatzes pro Kalenderjahr. Diese Einschränkung gilt allerdings nur, sofern die Beschränkung dem typischerweise zu erwartenden Schaden entspricht. Die Haftungsbeschränkung gilt pro Kalenderjahr und ist unabhängig von der Anzahl der Schadensfälle.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CRIF.
4. Die vereinbarten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch CRIF oder ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen kommen nicht zum Tragen, soweit CRIF einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
5. Die gegenüber dem Kunden von CRIF erbrachten Leistungen bilden lediglich einen Bestandteil zur Entscheidungsfindung des Kunden und stellen für sich betrachtet, auch bei Vorliegen von Negativdaten, Scores oder sonstigen Ergebnissen, nicht selbst bereits eine Entscheidung dar. Die Entscheidung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts und seine wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wird stets vom Kunden selbst getroffen.
5. CRIF haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch Missbrauch oder Verlust des Passwortes oder sonstiger Anmeldekennungen entstehen. In diesem Zusammenhang etwa anfallende Kosten und Gebühren gehen zulasten des Kunden. Weiter sind Schäden, die aus der Verantwortungssphäre des Kunden stammen, von diesem zu tragen.
6. Für die ordnungsgemäße Funktion der Übertragungsleitungen einschließlich der Datensicherheit und Verfügbarkeit der Datenleitungen übernimmt CRIF keine Haftung.

X. Datenschutz/Geheimhaltung
1. CRIF verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verarbeitung und Übermittlung erfolgt aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO, insoweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht in die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, sein berechtigtes Interesse glaubhaft und nachweisbar darzulegen. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses kann insbesondere dann angenommen werden, wenn ein Geschäft mit einem finanziellen Ausfallrisiko verbunden ist.
3. Bei der Inanspruchnahme von regelmäßigen Nachmeldungen (sog. Monitoring) versichert der Kunde, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu seinem Vertragspartner aufrechtzuerhalten und somit das Vorliegen eines anhaltenden kreditorischen oder wirtschaftlichen Risikos. Ferner verpflichtet sich der Kunde, CRIF bei Beendigung der dauerhaften Geschäftsbeziehung unverzüglich zu informieren, da zeitgleich mit der Vertragsbeendigung auch das berechtigte Interesse an den Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners entfällt.
4. CRIF ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen das Vorliegen eines berechtigten Interesses zu überprüfen. Der Kunde verpflichtet sich, in diesem Zusammenhang relevante Auskünfte zu erteilen und einen Nachweis bei CRIF einzureichen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind vom Kunden mindestens 12 Monate aufzubewahren und bereitzuhalten.
5. Der Kunde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen oder verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen der DSGVO zulässig.
6. Der Kunde verpflichtet sich im Zusammenhang mit der Verwendung von automatisierten Einzelentscheidungen zur Beachtung von Artikel 22 DSGVO.
7. Der Kunde hat seine Mitarbeiter oder Dritte, die notwendigerweise Zugang zu den übermittelten Daten haben, in ausreichender Weise zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sicherzustellen, dass die übermittelten Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt werden.
8. Wird CRIF bekannt, dass der Kunde die Daten nicht zu den gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet oder dass er sie unzulässiger oder vertragswidriger Weise nutzt, ist CRIF verpflichtet, den Kunden von dem Abrufverfahren auszuschließen.
9. Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Kunde gegen das Weitergabe- und Nutzungsverbot verstößt, so ist CRIF berechtigt, ein Audit hinsichtlich der vertragsgemäßen Nutzung der Daten beim Kunden durch ihren Datenschutzbeauftragten oder durch einen durch das Berufsrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger durchführen zu lassen. XI. Schlussbestimmungen
1. Es findet ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Als Gerichtsstand wird bei Kaufleuten München vereinbart. München gilt auch dann als vereinbarter Gerichtsstand, wenn der Kunde seinen Sitz nach Vertragsabschluss in das Ausland verlegt oder sein Sitz bei Klageerhebung unbekannt ist. Weiter ist CRIFBÜRGEL berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
3. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden und Sondervereinbarungen des Vertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch CRIF. Dies gilt auch für eine etwaige Änderung dieser Klausel.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Vertragsbestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die den ursprünglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Intentionen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweisen sollte.

Stand 2018